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Völkerrecht contra Bürgerkrieg
Die Militärintervention gegen Gaddafi ist illegitim
Ob man Diktatoren zum Teufel jagen soll, ist die eine Frage – selbstverständlich soll man das, so gut es geht. Man muss sich aber auch dem trostlosen Befund aussetzen: Die Intervention der Alliierten in Libyen steht auf brüchigem normativem Boden.
Von Reinhard MerkelDruckenVersendenSpeichernVorherige SeiteKurz-Link kopierenMACROBUTTON HTMLDirect [pic]
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22. März 2011 2011-03-22 14:33:31
Die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats vom 17. März, die den Weg zur militärischen Intervention in Libyen freigab, und Maß und Ziel dieser Intervention selbst überschreiten die Grenzen des Rechts. Nicht einfach nur die Grenzenpositiver Normen – das geschieht im Völkerrecht oft und gehört zum Motor seiner Entwicklung. Sondern die seiner Fundamente: der Prinzipien, auf denen jedes Recht zwischen den Staaten beruht. Die Entscheidung der Bundesregierung, der Resolution nicht zuzustimmen, war richtig. Die empörte Kritik daran ist so kurzsichtig und fahrlässig wie die Entscheidung des Sicherheitsrats und die Art der Interventionselbst: kurzsichtig im Ausblenden wesentlicher Voraussetzungen der Situation in Libyen, fahrlässig im Hinblick auf die Folgen dieses Kriegs für die Normenordnung der Welt.
Strenger als es der Sicherheitsrat getan hat, müssen zwei denkbare Ziele der Intervention unterschieden werden: die Verhinderung schwerer völkerrechtlicher Verbrechen und die gewaltsame Parteinahme zur Entscheidung einesBürgerkriegs. Beides unterliegt höchst unterschiedlichen Möglichkeiten der Rechtfertigung. An eine dritte Unterscheidung sei vorsichtshalber erinnert: Ob man Gewalttaten unterbinden oder Diktatoren zum Teufel jagen soll, ist die eine Frage – selbstverständlich soll man das, so gut es geht. Eine ganz andere ist es aber, ob man zu diesem Zweck einen Krieg führen darf, dessen Folgen politisch wie normativschwer abzusehen sind.
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© dpa
Aufständischer auf einem erbeuteten Panzer von Gaddafis Streitkräften
Das Ziel, einen Tyrannen zu stürzen und bewaffneten Aufständischen dabei zu helfen, ist kein legitimer Titel zur gewaltsamen Intervention dritter Staaten. Die Gründe dafür sind nicht bloß solche des positiven Völkerrechts, wiewohl sie sich dort zahlreich finden, etwa in Artikel 3 des ZweitenZusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1977 oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs im Streitfall „Nicaragua v. U.S.A.“ von 1986. Diese Normen statuieren ein striktes Verbot des militärischen Eingreifens in Bürgerkriege auf fremdem Territorium. Wer will, mag mit der gängigen Nonchalance mächtiger Staaten im Umgang mit dem Völkerrecht darüber hinwegsehen. Aber alsOrdnung des Rechts ist die zwischenstaatliche Ordnung mehr als der bloße Modus vivendi einer unregulierten Machtpolitik.
Der demokratische Interventionismus ist eine Missgeburt
Schon Kant hat in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“ von 1796 festgehalten, die Intervention äußerer Mächte in einen unentschiedenen Bürgerkrieg sei „eine Verletzung der Rechte eines nur mit seiner inneren Krankheit ringenden,von keinem andern abhängigen Volks“, ein „Skandal“, der „die Autonomie aller Staaten unsicher“ mache. Dieser Satz bezeichnet das normative Grundproblem aller Interventionen in fremden Bürgerkriegen richtig. Solange die innere Auseinandersetzung andauert, verdrängt die konfliktentscheidende Parteinahme von außen für eine der kämpfenden Seiten die andere gewaltsam aus ihrer legitimen Rolle alsMitkonstituent der künftigen innerstaatlichen Verfasstheit. Ja, auch der interne Sieg einer der Parteien kann dies bewirken, so wie es durch das Regime eines Despoten vom Schlage Gaddafis schon zuvor dem größten Teil des Volkes aufgezwungen worden sein mag. Aber Kant hat recht mit dem Hinweis, das bezeichne ein Ringen des Volkes mit seiner „inneren Krankheit“, verletze jedoch dessen Autonomie…